Logoschutz: Farben und Markenanmeldung

29. Juli 2025 | Beratung, Design

 

Umfassender Schutz von Logodesigns: Strategien für die Abdeckung aller Farben im deutschen und europäischen Recht

 

 

Einleitung: Die Bedeutung des Logoschutzes in der heutigen Geschäftswelt

 

Ein Logodesign ist weit mehr als nur ein grafisches Element; es ist das visuelle Herzstück einer Marke. Logos verkörpern die Identität, die Werte und die Herkunft eines Unternehmens und dienen als primäres Erkennungsmerkmal für Kunden. Sie differenzieren Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb und tragen maßgeblich zur Markenwahrnehmung bei.1 Der Schutz eines Logodesigns ist daher von immenser strategischer Bedeutung, um Nachahmungen zu verhindern, den aufgebauten Ruf zu sichern und den immateriellen Wert des Unternehmens nachhaltig zu steigern.2

Der rechtliche Schutz eines Logodesigns kann durch verschiedene Säulen des gewerblichen Rechtsschutzes erfolgen: das Urheberrecht, das Markenrecht und das Designrecht. Jedes dieser Rechtsgebiete bietet spezifische Schutzmechanismen, die unterschiedliche Voraussetzungen, Schutzumfänge und Schutzdauern aufweisen. Ein umfassender Schutz erfordert oft eine strategische Kombination dieser Rechte, da keines davon allein eine vollständige Abdeckung für ein Logo, insbesondere im Hinblick auf die Farbgestaltung, bietet. Die Wahl der geeigneten Schutzstrategie hängt von der spezifischen Gestaltung des Logos, seiner beabsichtigten Nutzung und den Zielen des Inhabers ab.

 

I. Grundlagen des Logoschutzes in Deutschland und der EU

 

 

A. Urheberrechtlicher Schutz für Logos

 

Das deutsche Urheberrecht schützt sogenannte „persönlich geistige Schöpfungen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG.4 Für ein Logodesign bedeutet dies, dass es eine individuelle Prägung durch den Urheber erkennen lassen muss. Es muss das Ergebnis einer eigenen geistigen Auseinandersetzung und Gestaltung sein, um Schutz zu genießen.4 Die zentrale Voraussetzung hierfür ist das Erreichen der „Schöpfungshöhe“ oder „Gestaltungshöhe“. Dieses Maß an individueller geistiger Leistung ist entscheidend dafür, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt werden kann.4 Gerade bei Logos, Icons oder Verpackungen stellt sich die Frage, ob die Gestaltung die bloße Gebrauchsgrafik übersteigt und eine künstlerische Eigenprägung erkennen lässt.4 Ein Logo muss einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch aufweisen, um als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) geschützt zu sein.5

Wird die Schöpfungshöhe bejaht, greifen die vollumfänglichen Schutzmechanismen des Urheberrechts. Die Schutzdauer ist dabei bemerkenswert lang: Sie beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).4 Nach Ablauf dieser Frist fällt das Werk in die sogenannte Gemeinfreiheit und kann von jedermann frei genutzt werden.4 Zu den Durchsetzungsmöglichkeiten bei einer Urheberrechtsverletzung zählen Abmahnung, Unterlassungsklage, Schadensersatz, Auskunftsansprüche und die Gewinnabschöpfung des Verletzers.4

Die Gerichte sind bei der Prüfung der Schöpfungshöhe jedoch durchaus streng, insbesondere bei einfachen, funktionalen oder standardisierten Gestaltungen.4 Schlichte Schriftzüge oder geometrische Formen ohne kreative Ausgestaltung sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.4 Ein Logo, das lediglich unterscheidungskräftig im Sinne des Markenrechts ist, aber keinen künstlerischen Anspruch erkennen lässt, genießt keinen Urheberrechtsschutz.5 Diese strenge Auslegung führt dazu, dass viele kommerzielle Logos, die primär auf klare Identifikation und Wiedererkennung abzielen, die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe nicht erreichen. Dies schafft eine Schutzlücke, da diese Logos ohne urheberrechtlichen Schutz auskommen müssen. Die Konsequenz ist, dass sich Unternehmen nicht allein auf das Urheberrecht verlassen können, um ihr Logo umfassend zu schützen. Die Notwendigkeit, ergänzende Schutzrechte wie das Markenrecht zu nutzen, wird dadurch unumgänglich, um die primäre Funktion des Logos als Herkunftskennzeichen rechtlich abzusichern.

 

B. Markenrechtlicher Schutz für Logos

 

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.2 Markenschutz entsteht in Deutschland und der EU grundsätzlich durch die gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung des Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).3

Für die Eintragung einer Marke müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unterscheidungskraft: Das Zeichen muss die Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen.9 Rein beschreibende Zeichen, wie beispielsweise „marktfrisch“ für Lebensmittel, sind grundsätzlich nicht schutzfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich durch intensive Nutzung im Verkehr durchgesetzt haben und vom Publikum als Herkunftshinweis wahrgenommen werden (Verkehrsdurchsetzung).9
  • Grafische Darstellbarkeit: Das Zeichen muss grafisch darstellbar sein.3
  • Keine absoluten Schutzhindernisse: Die Marke darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, täuschend sein oder Hoheitszeichen enthalten.3
  • Keine Verletzung älterer Rechte (relative Schutzhindernisse): Das anzumeldende Zeichen darf keine identischen oder verwechslungsfähigen älteren Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen.1 Es ist von großer Bedeutung zu beachten, dass das DPMA und das EUIPO diese relativen Schutzhindernisse nicht von Amts wegen prüfen. Die Verantwortung für eine umfassende Recherche und die damit verbundenen Risiken liegen allein beim Anmelder.8

Für Logos kommen verschiedene Arten von Marken in Betracht:

  • Bildmarke: Diese besteht ausschließlich aus grafischen Elementen, Bildern oder Abbildungen ohne Wortbestandteile.7
  • Wort-/Bildmarke: Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Wort- und Bildelementen oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind.7
  • Farbmarke: Eine Farbmarke besteht ausschließlich aus einer einzelnen konturlosen Farbe oder einer Kombination von konturlosen Farben.3 Der Schutz erstreckt sich auf den spezifischen Farbton bzw. die spezifische Farbzusammenstellung. Farbmarken erfordern in der Regel den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung, da Farben an sich oft keine originäre Unterscheidungskraft besitzen.17

Die Wahl der Markenart ist von entscheidender Bedeutung und kann weitreichende Auswirkungen auf den Schutzumfang haben. Die ursprüngliche Anfrage, ein Logo „in allen Farben“ zu schützen, verdeutlicht die Komplexität dieser Entscheidung. Es existiert keine einzelne Markenart, die diesen umfassenden Schutz automatisch gewährleistet. Eine Wortmarke, die in Standardschriftarten eingetragen wird, ist zwar farbneutral, schützt aber nicht das visuelle Design des Logos.18 Eine Bildmarke kann entweder in Schwarz-Weiß oder in spezifischen Farben eingetragen werden, was jeweils unterschiedliche Implikationen für die Abdeckung aller Farben mit sich bringt.14 Eine reine Farbmarke bietet zwar Schutz für die Farbe selbst, ist jedoch aufgrund der hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft äußerst schwer zu erlangen.17 Diese Fragmentierung des Schutzes bedeutet, dass die Entscheidung für eine Markenart nicht nur eine administrative Formalität, sondern eine kritische strategische Wahl ist, die direkt bestimmt, wie umfassend die Farbvarianten eines Logos geschützt werden können und welche Durchsetzungsbreite erzielt wird. Dies erfordert von Markeninhabern eine sorgfältige Abwägung, wie ihr Logo primär verwendet wird und wie sie dessen visuelle Identität, insbesondere die Farbgebung, am besten absichern können. Oft ist hierfür ein nuancierter Ansatz erforderlich, der möglicherweise mehrere Anmeldungen oder eine Kombination verschiedener Markenarten umfasst, um den gewünschten Schutzbereich adäquat abzudecken.

 

C. Designschutz für Logos (Geschmacksmuster)

 

Der Designschutz, in Deutschland auch als Geschmacksmusterschutz bekannt, konzentriert sich auf die ästhetische Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon. Ein Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und Eigenart aufweisen (§ 2 Designgesetz).11 „Neuheit“ bedeutet, dass das Design vor dem Prioritätstag nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine wichtige Ausnahme ist die 12-monatige Neuheitsschonfrist, die es dem Entwerfer ermöglicht, das Design innerhalb dieses Zeitraums selbst zu veröffentlichen, ohne dass dies die Neuheit schädigt.11 „Eigenart“ liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck des Designs von dem anderer Designs unterscheidet.11

Der Designschutz unterscheidet sich grundlegend vom Marken- und Urheberrecht. Während das Markenrecht die Herkunft eines Produkts kennzeichnet und das Urheberrecht die künstlerische Schöpfung schützt, schützt der Designschutz die konkrete Erscheinungsform. Logos können unter Umständen auch als Designs geschützt werden, insbesondere wenn sie eine besondere ästhetische Gestaltung aufweisen, die über die reine Kennzeichnungsfunktion hinausgeht. Es ist jedoch zu beachten, dass das DPMA Neuheit und Eigenart nicht vor der Eintragung prüft. Diese Schutzvoraussetzungen bzw. -hindernisse werden erst im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder bei einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.11

Der Wert des Designschutzes für Logos ist ergänzend, aber begrenzt. Logos sind primär als Herkunftskennzeichen konzipiert. Der Designschutz konzentriert sich auf die spezifische visuelle Form und erfordert Neuheit und Eigenart.11 Im Gegensatz zum Markenrecht, das die Herkunftsfunktion potenziell unbegrenzt schützt (bei regelmäßiger Verlängerung), ist der Designschutz auf eine maximale Dauer von 25 Jahren begrenzt. Die Tatsache, dass die Ämter Neuheit und Eigenart nicht vor der Eintragung prüfen 11, bedeutet zudem, dass die Gültigkeit des Schutzes erst im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies impliziert, dass der Designschutz zwar eine zusätzliche Ebene für die ästhetische Gestaltung eines Logos bieten kann, jedoch weniger geeignet ist, dessen primäre Markenfunktion über verschiedene Farbanwendungen hinweg abzusichern. Er schützt eher die spezifische visuelle Form zu einem bestimmten Zeitpunkt als die flexible Identifikationsfunktion einer Marke. Daher kann der Designschutz als wertvolle Ergänzung für Logos mit herausragender visueller Ästhetik dienen, ersetzt aber nicht den langfristigen, herkunftsbezogenen Schutz, den eine Markenanmeldung bietet.

 

II. Der Schutz eines Logos „in allen Farben“: Eine markenrechtliche Spezialbetrachtung

 

 

A. Historische Praxis vs. aktuelle Richtlinien zum Schutz von Schwarz-Weiß-Marken

 

In der Vergangenheit war es eine gängige Praxis und Annahme, dass die Eintragung einer Marke in Schwarz-Weiß (s/w) automatisch sämtliche farbliche Abwandlungen dieser Marke mit schützt.19 Diese Vorgehensweise bot Markeninhabern einen erheblichen Spielraum. Sie mussten sich nicht auf eine bestimmte Farbgestaltung festlegen und konnten ihr Logo in verschiedenen Farben für unterschiedliche Produktvarianten nutzen, ohne dass separate Anmeldungen erforderlich waren.14

Diese Praxis hat sich jedoch grundlegend geändert. Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, heute EUIPO) initiierten Konvergenzprogramms, insbesondere des CP4 („Scope of Protection of Black and White („B&W“) Marks“), haben sich die europäischen Markenämter auf eine gemeinsame Praxis bezüglich Marken in Schwarz-Weiß bzw. in Graustufen geeinigt.19 Diese neuen Richtlinien, die ab 2014/2017/2019 in Kraft traten, schränken den Schutzumfang von Schwarz-Weiß-Logos stark ein.19

Die Rechtsprechung hat diese Entwicklung bestätigt. Grundsätzlich gilt nun, dass, wenn eine Marke in Farbe im Register eingetragen ist, sich der Schutzumfang auf die betreffende Farbgebung beschränkt.19 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und urteilte, dass sich der Schutzgegenstand einer Schwarz-Weiß-Marke lediglich auf diese Schwarz-Weiß-Kombination bezieht (BGH, Urt. v. 12.03.2015, Az. I ZR 153/14).19 Dies bedeutet, dass eine Schwarz-Weiß-Marke nicht mehr als identisch mit derselben Marke in einer Farbversion angesehen wird, es sei denn, die Farbunterschiede sind so unbedeutend, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können.19 Abweichende Verwendungen oder Verwendungen durch Dritte in einer anderen Farbe gelten nach den neuen Richtlinien als „anderes Logo“.20

Diese Neuausrichtung im Markenrecht stellt eine Paradigmenverschiebung dar. Die frühere Annahme, dass Schwarz-Weiß-Marken implizit alle Farben abdecken, wurde aufgegeben. Stattdessen wird Schwarz-Weiß nun selbst als eine spezifische „Farbe“ oder Farbkombination behandelt.19 Diese Neuauslegung hat zur Folge, dass viele ältere Schwarz-Weiß-Markenanmeldungen, die mit der Erwartung einer breiten Farbabdeckung vorgenommen wurden, nun einen deutlich geringeren Schutz bieten, als ursprünglich angenommen. Insbesondere die Durchsetzung von Rechten bei „Identität“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird erschwert, wenn die eingetragene Marke Schwarz-Weiß ist, die verletzende Marke aber in Farbe erscheint. Der Markeninhaber muss sich in solchen Fällen oft auf die komplexere Prüfung der „Verwechslungsgefahr“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) verlassen.14 Dies birgt ein latentes Risiko für Unternehmen, die ihre Schwarz-Weiß registrierten Logos konsequent in verschiedenen Farben nutzen, ohne zusätzliche Farbanmeldungen vorgenommen zu haben. Die Fähigkeit, Rechte gegen farbidentische oder farbähnliche Verletzungen durchzusetzen, ist geschwächt, und es können sogar Herausforderungen bezüglich der „rechtserhaltenden Benutzung“ der Marke entstehen.14 Eine dringende Überprüfung bestehender Markenportfolios, insbesondere von Schwarz-Weiß-Registrierungen, ist daher ratsam. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre aktuelle Nutzung mit der eingetragenen Form übereinstimmt und gegebenenfalls neue farbspezifische Registrierungen für ihre primären Logo-Varianten in Betracht ziehen, um einen robusten und leicht durchsetzbaren Schutz zu gewährleisten.

 

B. Strategische Optionen für die Markenanmeldung zur Farbabdeckung

 

Angesichts der geänderten Rechtslage gibt es verschiedene strategische Optionen für die Markenanmeldung, um eine möglichst umfassende Farbabdeckung für ein Logo zu erreichen.

 

1. Anmeldung in Schwarz-Weiß

 

Eine Anmeldung in Schwarz-Weiß hat unter den neuen Richtlinien spezifische Vor- und Nachteile.

  • Vorteile: Eine Schwarz-Weiß-Eintragung lässt grundsätzlich offen, in welcher Farbe die Marke genutzt wird, sodass man sich nicht auf eine farbliche Gestaltung festlegen muss. Dies ist besonders interessant, wenn das Logo in verschiedenen Farben für unterschiedliche Produktvarianten benutzt werden soll.14 Zudem ist der Druck eines Schwarz-Weiß-Logos oft einfacher und kostengünstiger.25 Logos, deren Unterscheidungskraft primär auf Formgebung, Typografie oder minimalistischem Design beruht und bei denen die Farbe eine untergeordnete oder variable Rolle spielt, profitieren weiterhin von dieser Anmeldungsform. Bekannte Beispiele wie Apple, Sony oder Nike zeigen, dass ein Logo auch in Schwarz-Weiß eine starke Aussagekraft besitzen kann.25
  • Nachteile: Der Schutzbereich einer Schwarz-Weiß-Marke bezieht sich primär auf diese Schwarz-Weiß-Kombination.19 Eine Nutzung in auffälligen Farben kann dazu führen, dass keine rechtserhaltende Benutzung vorliegt, wenn ein neuer Gesamtcharakter der Marke entsteht.14 Dies ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen nicht mehr mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h., nicht mehr dieselbe Marke darin sieht.26 Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Identität) kann bei Farbabweichungen nicht mehr abgeleitet werden; es bleibt „nur“ ein etwaiger Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr).14

 

2. Anmeldung in Farbe

 

Wenn die Farbe ein prägendes Element des Logos darstellt und dieses primär in einer bestimmten Farbgestaltung verwendet wird, ist die Anmeldung in Farbe grundsätzlich sinnvoller.14

  • Umfang des Schutzes: Wenn eine Marke in Farbe eingetragen wird, beschränkt sich der Schutzumfang auf die betreffende Farbgebung.19 Dies bietet einen starken Schutz für die spezifische Farbkombination.
  • Notwendigkeit der Farbangabe: Bei der Anmeldung einer farbigen Marke beim DPMA müssen die entsprechenden allgemeinen wörtlichen Farbbezeichnungen (z.B. Rot, Grün, Gelb) angegeben werden.12 RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern sind nicht ausreichend, können aber zusätzlich angegeben werden.13 Beim EUIPO ist für Farbmarken die Angabe eines allgemein anerkannten Farb-Codes (Pantone, Hex, RAL, RGB, CMYK) obligatorisch.16 Für Bildmarken mit Farbe gilt beim EUIPO das „what you see, what you get“-Prinzip; es können keine separaten Farbangaben mehr gemacht werden, das eingereichte Muster muss die Farben enthalten.24
  • Sinnhaftigkeit: Wenn die Farbe ein wesentliches und kennzeichnendes Merkmal des Logos ist, das zur Abgrenzung von Wettbewerbern dient, ist eine Farbanmeldung dringend zu empfehlen.17 Dies erhöht die Durchsetzbarkeit bei Nachahmungen, die ähnliche Farbkombinationen verwenden.

 

3. Anmeldung als Farbmarke

 

Eine Farbmarke ist eine Marke, die ausschließlich aus einer einzelnen konturlosen Farbe oder einer Kombination von konturlosen Farben besteht.12 Der Schutz erstreckt sich auf den Farbton bzw. die Farbzusammenstellung.15

  • Spezifische Voraussetzungen: Der Schutz einer Farbmarke setzt voraus, dass die Farbe oder Farbkombination an sich Unterscheidungskraft besitzt und vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.17
  • Hohe Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung: Dies erfordert in der Regel den Nachweis einer hohen Verkehrsdurchsetzung durch intensive und exklusive Nutzung.17 Beispiele hierfür sind das Telekom-Magenta oder das Kärcher-Zinkgelb.17

Der Wunsch, ein Logo „in allen Farben“ zu schützen, führt zu einem strategischen Dilemma zwischen breitem Schutz und präziser Abgrenzung. Die Rechtslage hat sich von der Vorstellung eines „All-in-One“-Schutzes durch eine Schwarz-Weiß-Anmeldung entfernt.14 Markeninhaber stehen nun vor der Wahl: Eine Schwarz-Weiß-Anmeldung bietet zwar Flexibilität bei internen Farbvarianten (solange der kennzeichnende Charakter nicht verändert wird 26), jedoch einen schwächeren Schutz gegen farbige Nachahmungen Dritter (da hierbei die Verwechslungsgefahr nachgewiesen werden muss 14). Alternativ können spezifische Farbkombinationen angemeldet werden, was einen starken Schutz für diese genauen Kombinationen bietet 19, aber den Schutz für andere Farbvarianten einschränkt und möglicherweise mehrere kostspielige Anmeldungen erfordert.14 Eine reine Farbmarke bietet den umfassendsten Schutz für die Farbe an sich, ist aber aufgrund der extrem hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nur in Ausnahmefällen realisierbar.17 Dies verdeutlicht, dass eine pauschale „Einheitslösung“ nicht mehr praktikabel ist. Stattdessen ist ein vielschichtiger, maßgeschneiderter Ansatz erforderlich, der die gewünschte Schutzbreite, die Durchsetzungsstärke und das verfügbare Budget sorgfältig abwägt. Dies unterstreicht, dass die moderne Markenstrategie für Logos selten eine einfache Wahl ist. Sie erfordert oft eine Kombination von Anmeldungen (z.B. eine primäre farbspezifische Bildmarke, gegebenenfalls eine Schwarz-Weiß-Bildmarke, wenn die Kernunterscheidungskraft des Designs unabhängig von der Farbe stark ist) und eine kontinuierliche Überwachung der Markennutzung. Die Entscheidung muss einzelfallbezogen getroffen werden, unter Berücksichtigung des Logodesigns, seiner primären kommerziellen Nutzung, des Budgets und des gewünschten Durchsetzungsumfangs.

Die folgende Tabelle vergleicht den Schutzumfang der verschiedenen Markenarten im Hinblick auf die Farbabdeckung:

Kriterium Schwarz-Weiß-Bildmarke Farbige Bildmarke Farbmarke (pure Farbe)
Registrierung Darstellung in Schwarz-Weiß Darstellung in spezifischen Farben Darstellung einer oder mehrerer konturloser Farben
Schutzumfang (Identität) Deckt nur S/W-Kombination ab.19 Deckt spezifische, eingetragene Farben ab.19 Deckt Farbe als solche ab (sehr hohe Hürde).15
Schutzumfang (Verwechslungsgefahr) Ja, aber Farbabweichung kann Ähnlichkeit mindern.14 Ja, für ähnliche Farbkombinationen.28 Ja, für ähnliche Farben.17
Flexibilität der Nutzung in anderen Farben Hoch (solange kennzeichnender Charakter nicht geändert wird).14 Gering (neue Anmeldung für andere Farben nötig).14 Keine (Farbe ist die Marke selbst).
Anforderungen an Unterscheidungskraft Normal (wie jede Bildmarke).9 Normal (wie jede Bildmarke).9 Sehr hoch (Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erforderlich).17
Kosten/Aufwand Geringer (eine Anmeldung). Höher (ggf. mehrere Anmeldungen für Varianten). Höchster (Beweislast für Verkehrsdurchsetzung).
Rechtserhaltende Benutzung Risiko bei stark abweichender Farbnutzung.14 Nur für die eingetragene Farbkombination. Nur für die eingetragene Farbe.

 

C. Rechtserhaltende Benutzung und Farbabweichungen

 

Um den Markenschutz aufrechtzuerhalten, muss eine Marke „ernsthaft benutzt“ werden. Dies bedeutet, dass die Marke in der Form benutzt werden muss, wie sie eingetragen ist, oder in einer Form, die den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG).26 Das Ziel dieser Regelung ist es, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern, wobei die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben.5

Farbabweichungen können den Markenschutz gefährden. Wenn eine Marke in Schwarz-Weiß eingetragen wurde, aber in auffälligen Farben verwendet wird, kann dies dazu führen, dass keine rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Schwarz-Weiß-Marke vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein „neuer Gesamtcharakter“ entsteht, d.h., der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen nicht mehr mit der eingetragenen Marke gleichsetzt und nicht mehr dieselbe Marke darin sieht.14 Grafische und farbliche Zusätze können den kennzeichnenden Charakter ändern, es sei denn, sie haben lediglich einen dekorativen oder ornamentalen Charakter, dem der Verkehr keine Bedeutung für die Unterscheidungskraft der Marke beimisst.26

Entscheidend ist, ob die Abweichungen den Kern der Marke, der sie unterscheidbar macht, unangetastet lassen.26 Bei rein figurativen Marken von geringer Unterscheidungskraft können schon geringfügige Änderungen zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters führen.30 Bei Wortmarken hingegen ändert die spezifische Darstellung (z.B. Schriftart, Stil, Größe, Farben) den kennzeichnenden Charakter normalerweise nicht, solange das Wort als solches identifizierbar bleibt.30

Die Neuauslegung von Schwarz-Weiß-Marken 19 schafft eine potenzielle „Benutzungsfalle“ in Bezug auf die Anforderung der rechtserhaltenden Benutzung.26 Wenn ein Unternehmen sein Logo vor Jahren in Schwarz-Weiß registriert hat, in der Annahme, dies decke alle Farben ab, und es seitdem ausschließlich in verschiedenen Farbversionen verwendet, könnten diese farbigen Nutzungen nun als eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der

eingetragenen Schwarz-Weiß-Marke angesehen werden.14 In einem solchen Fall könnte die ursprüngliche Schwarz-Weiß-Registrierung wegen Nichtbenutzung angegriffen und gelöscht werden, da die tatsächliche Nutzung nicht in einer rechtserhaltenden Weise mit der eingetragenen Form übereinstimmt. Dies verdeutlicht, dass eine scheinbar geringfügige Änderung der Rechtsauslegung schwerwiegende Konsequenzen für etablierte Marken haben kann. Die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Markenportfolio-Managements wird hierdurch unterstrichen. Es reicht nicht aus, eine Marke einmalig anzumelden; Markeninhaber müssen ihre tatsächliche Nutzung fortlaufend überwachen, um sicherzustellen, dass sie mit ihren eingetragenen Rechten übereinstimmt, oder proaktiv neue Anmeldungen vornehmen, um sich ändernde Markenpräsentationen abzudecken. Dies kann zu unerwarteten Kosten für erneute Registrierungen oder defensive Anmeldungen führen, um den Schutz für die aktuelle Nutzung zu sichern.

 

III. Praktische Schritte zur Anmeldung und Absicherung

 

 

A. Umfassende Markenrecherche

 

Eine umfassende Markenrecherche ist der erste und wichtigste Schritt vor jeder Markenanmeldung.8 Sie dient dazu, sicherzustellen, dass das eigene Logo keine älteren Rechte Dritter verletzt und somit die Anmeldung erfolgreich ist.1 Eine sorgfältige Recherche minimiert das Risiko von Widersprüchen nach der Veröffentlichung der Marke oder gar Löschungsklagen nach der Eintragung, die kostspielig und zeitaufwendig sein können.8

Die Recherche sollte nicht nur nach identischen Zeichen suchen, sondern auch nach ähnlichen Zeichen und Logos, die eine Verwechslungsgefahr begründen könnten.1 Angesichts der Farbthematik ist es entscheidend, auch nach Logos zu suchen, die in Schwarz-Weiß oder anderen Farbkombinationen eingetragen sind, aber visuell oder konzeptionell ähnlich sind. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr berücksichtigt dabei die Zeichenähnlichkeit (visuell, klanglich, begrifflich), die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.28 Verfügbare Tools für die Recherche sind DPMAregister (für deutsche Marken), EUIPO eSearch (für europäische Marken) und die WIPO Global Brand Database (für internationale Marken).8

Die traditionelle Herangehensweise an die Markenrecherche konzentrierte sich möglicherweise primär auf textliche oder rein figurative Ähnlichkeiten. Angesichts der nuancierten rechtlichen Behandlung von Farben 19 muss eine umfassende Recherche jedoch „farbsensitiv“ sein. Dies bedeutet, aktiv nach Logos zu suchen, die, obwohl sie farblich nicht identisch mit der geplanten Marke sind, dennoch eine Verwechslungsgefahr begründen könnten, wenn sie in einer ähnlichen Farbpalette verwendet werden, oder wenn das Kerndesign so stark ist, dass Farbabweichungen als unerheblich angesehen werden. Dies erfordert eine anspruchsvollere visuelle Analyse, die über einfache Bildvergleiche hinausgeht und berücksichtigt, wie Verbraucher Farbvariationen im Zusammenhang mit der Herkunft einer Marke wahrnehmen. Eine solche erweiterte Recherche kann die Komplexität und potenziell die Kosten von Markenrecherchen erhöhen. Sie unterstreicht jedoch den Wert der Beauftragung spezialisierter Rechtsexperten, die über das Fachwissen und die Tools verfügen, um derartige nuancierte Recherchen durchzuführen und eine realistische Risikobewertung vorzunehmen, insbesondere in einem dynamischen, visuell und farblich geprägten Markt.

 

B. Der Anmeldeprozess beim DPMA und EUIPO

 

Der Anmeldeprozess einer Marke erfordert präzise Angaben und die Einhaltung spezifischer Formate für die Logodarstellung.

Erforderliche Angaben und Formate für die Logodarstellung:

  • Allgemein: Eine Markenanmeldung muss die Identität des Anmelders, eine klare Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen enthalten.8
  • Farbangaben (DPMA): Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, muss die Markendarstellung in Farbe eingereicht werden. Zusätzlich müssen die Farben mit entsprechenden allgemeinen wörtlichen Farbbezeichnungen (z.B. Rot, Grün, Gelb) angegeben werden. RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern sind nicht ausreichend, können aber ergänzend genannt werden.12
  • Farbangaben (EUIPO): Für Bildmarken mit Wortelementen oder rein figurativen Marken wird das eingereichte Muster als maßgeblich angesehen („what you see, what you get“). Es können keine separaten Farbangaben mehr gemacht werden.24 Für reine Farbmarken ist die Angabe eines allgemein anerkannten Farb-Codes (Pantone, Hex, RAL, RGB, CMYK) obligatorisch.16
  • Dateiformate und Auflösung: Für elektronische Anmeldungen (DPMA und EUIPO) gelten spezifische technische Anforderungen an die Bilddatei (z.B. JPEG-Format, maximale Dateigröße, Bildgröße und Auflösung). Beim DPMA sind dies mindestens 945 Pixel in Breite oder Höhe, maximal 2835×2010 Pixel und mindestens 96 dpi.12 Beim EUIPO gelten maximale Dateigrößen von 2 MB pro Anhang, maximal 2835×2010 Pixel, mindestens 96 dpi und Farbmodi wie RGB, Graustufen, BW oder CMYK.31
  • Beschreibung der Marke: Wenn der Schutzgegenstand der Marke durch die grafische Wiedergabe nicht ausreichend eindeutig dargestellt werden kann (z.B. bei Farb-, Positions- oder Bewegungsmarken), muss eine Beschreibung der Marke beigefügt werden.12 Beim EUIPO ist die Hinzufügung einer Beschreibung zu Bildmarken nicht mehr obligatorisch.27

Kosten und Dauer des Verfahrens:

  • DPMA: Die elektronische Anmeldung einer Marke kostet 290 € für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen (Papierform 300 €). Jede weitere Klasse kostet 100 €. Ein Antrag auf beschleunigte Prüfung ist gegen eine zusätzliche Gebühr von 200 € möglich und kann die Bearbeitungszeit von regulär 7-8 Monaten auf unter 6 Monate verkürzen.8
  • EUIPO: Die Grundgebühr für eine Unionsmarke beginnt bei 850 €.7 Das Verfahren umfasst im Wesentlichen die Prüfung der Anmeldung, eine mögliche Widerspruchsfrist und die Eintragung.27

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Nizza-Klassifikation):

Der Anmelder muss genau angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll.2 Dabei wird die internationale Nizza-Klassifikation verwendet, die insgesamt 45 Klassen umfasst.2 Eine präzise Benennung ist entscheidend für den Schutzumfang und die Abgrenzbarkeit in späteren Streitfällen.3

Die detaillierten Anforderungen an die Farbangabe (Wortangaben vs. Codes, DPMA vs. EUIPO), die Dateiformate und die optionalen Beschreibungen 12 verdeutlichen den hoch formalistischen Charakter von Markenanmeldungen. Jede Abweichung kann zu Mängeln, Verzögerungen oder sogar zur Zurückweisung führen. Über die Formalitäten hinaus ist die sorgfältige Auswahl der Waren und Dienstleistungen von größter Bedeutung.2 Sie definiert den

kommerziellen Schutzumfang. Ein Logo, das „alle Farben“ abdecken soll, impliziert oft eine breite Anwendbarkeit über verschiedene Produktlinien oder Dienstleistungen hinweg. Daher muss das Verzeichnis akribisch erstellt werden, um nicht nur die aktuellen Geschäftsaktivitäten, sondern auch absehbare zukünftige Erweiterungen abzudecken. Ein zu eng gefasstes Verzeichnis lässt Schutzlücken entstehen, während ein zu breit gefasstes zu höheren Kosten und einem erhöhten Widerspruchsrisiko führen kann. Dies verdeutlicht, dass die Markenanmeldung eine strategische Investition und keine bloße administrative Aufgabe ist. Sie erfordert Weitsicht hinsichtlich der Marktentwicklung, potenzieller Produktdiversifizierung und des Wettbewerbsumfelds. Die professionelle Rechtsberatung ist dringend zu empfehlen, um diese Komplexitäten zu navigieren, die formale Korrektheit sicherzustellen und den größtmöglichen, rechtlich fundierten Schutz zu erzielen.

Die folgende Tabelle fasst die Anforderungen an die Farbangabe bei der Markenanmeldung für das DPMA und das EUIPO zusammen:

Kriterium DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)
Markenart Farbige Bildmarke / Wort-/Bildmarke Farbige Bildmarke / Wort-/Bildmarke
Darstellung (Bilddatei) In Farbe einzureichen (JPEG, min. 945px, max. 2835x2010px, min. 96 dpi).12 In Farbe einzureichen (JPEG, max. 2MB, max. 2835x2010px, min. 96 dpi).31
Farbangabe (Textform) Wörtliche Farbbezeichnungen (z.B. „Rot“, „Grün“, „Gelb“) obligatorisch. RAL/Pantone/HKS-Nummern optional.12 Keine separate Farbangabe mehr möglich; „What you see, what you get“ Prinzip.24
Markenart Farbmarke (pure Farbe) Farbmarke (pure Farbe)
Darstellung (Bilddatei) In Farbe ohne Konturen (JPEG, wie oben).12 In Farbe ohne Konturen (JPEG, wie oben).16
Farbangabe (Textform) Wörtliche Farbbezeichnungen obligatorisch; RAL/Pantone/HKS optional.12 Allgemein anerkannte Farbcodes (Pantone, Hex, RAL, RGB, CMYK) obligatorisch.16
Beschreibung der Marke Optional, wenn Darstellung eindeutig; obligatorisch, wenn nicht.12 Optional.16

 

C. Empfehlungen zur strategischen Farbwahl bei der Anmeldung

 

Die Abwägung zwischen breitem Schutz und spezifischer Nutzung ist entscheidend. Angesichts der geänderten Rechtsprechung ist es ratsam, das Logo in der Farbversion anzumelden, in der es am häufigsten und prägendsten verwendet wird. Dies stellt den stärksten Schutz für die primäre Erscheinungsform sicher.14 Wenn verschiedene, gleichwertige Farbvarianten existieren, die jeweils eine eigene Unterscheidungskraft entfalten, kann die Anmeldung jeder einzelnen Variante in Betracht gezogen werden, auch wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist.

Zukünftige Anwendungsbereiche des Logos sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Überlegungen, ob das Logo in Zukunft in anderen Farben oder auf unterschiedlichen Medien (digital, Print, Produktverpackung) eingesetzt werden soll, beeinflussen die optimale Strategie. Eine Schwarz-Weiß-Anmeldung kann als „Basisschutz“ dienen, insbesondere wenn das Logo eine starke Formgebung oder Typografie aufweist, die unabhängig von der Farbe unterscheidungskräftig ist. Diese kann dann durch spezifische Farbanmeldungen für die wichtigsten Varianten ergänzt werden.

Die ursprüngliche Anfrage nach einem Schutz, der „alle Farben“ abdeckt, spiegelt den Wunsch nach einer einfachen, umfassenden Lösung wider. Die Analyse zeigt jedoch, dass sich die Rechtslage von diesem „All-in-One“-Konzept, insbesondere durch die Neuauslegung von Schwarz-Weiß-Marken, entfernt hat.14 Die aktuelle Realität erfordert einen „Portfolio-Ansatz“, bei dem verschiedene Arten von Registrierungen strategisch kombiniert werden, um die gewünschte Breite und Tiefe des Schutzes zu erreichen. Dies kann beispielsweise eine primäre farbspezifische Bildmarke umfassen, möglicherweise eine Schwarz-Weiß-Bildmarke, wenn das Design auch ohne Farbe ausreichend stark ist, und in seltenen Fällen eine reine Farbmarke. Diese Entwicklung ist eine direkte Folge der rechtlichen Evolution, wie sie durch das Konvergenzprogramm der EUIPO und die Urteile des BGH vorangetrieben wurde, sowie der zunehmenden Komplexität der Markennutzung über diverse digitale und physische Medien hinweg. Dies bedeutet, dass der effektive Schutz eines Logos heute eine anspruchsvollere, vielschichtigere und potenziell kostspieligere Strategie erfordert als in der Vergangenheit. Es verschiebt den Fokus von einer einmaligen, einfachen Registrierung hin zu einem kontinuierlichen Management des geistigen Eigentums, bei dem der Markeninhaber seine visuelle Markenidentität, Nutzungsmuster und das Wettbewerbsumfeld fortlaufend bewerten und seine Strategie bei Bedarf anpassen muss.

 

IV. Durchsetzung und Verteidigung von Logorechten

 

 

A. Markenverletzung und Verwechslungsgefahr

 

Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt und dadurch eine Verwechslungsgefahr für das Publikum besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).28 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zeichenähnlichkeit (visuell, klanglich, begrifflich), der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.28

Die Rolle der Farbabweichung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist komplex. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist die im Register eingetragene Farbkombination maßgeblich.28 Wenn eine Marke in Schwarz-Weiß eingetragen ist, aber in Farbe verwendet wird, und ein Dritter ein ähnliches Zeichen in Farbe verwendet, wird die Identität der Zeichen in Bezug auf die Farbe nur bejaht, wenn die Farbunterschiede „unbedeutend“ sind und einem Durchschnittsverbraucher nicht auffallen.19 Dies erschwert die Durchsetzung bei reiner Identität und verlagert den Fokus auf die komplexere Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Ein geringerer Grad der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke kompensiert werden.29

Die Neuauslegung der Schwarz-Weiß-Marken 19 führt zu einer erhöhten Beweislast bei Farbabweichungen in Streitfällen. Es wird wesentlich schwieriger, eine direkte Identität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzuweisen, wenn die eingetragene Marke Schwarz-Weiß ist, die verletzende Marke jedoch in Farbe erscheint oder umgekehrt, es sei denn, die Farbunterschiede sind tatsächlich „unbedeutend“.19 Dies zwingt den Markeninhaber häufig dazu, den Nachweis der „Verwechslungsgefahr“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu führen, eine komplexere, multifaktorielle Bewertung.28 Dies erhöht die Beweislast für den Markeninhaber, der darlegen muss, wie die Farbvariationen trotz ihrer Unterschiede immer noch zu einer Verwechslung bei den Verbrauchern hinsichtlich der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen führen. Diese rechtliche Nuance wirkt sich direkt auf die Kosten, die Dauer und die Erfolgsaussichten von Markenrechtsstreitigkeiten aus. Eine starke, farbspezifische Registrierung vereinfacht die Durchsetzung gegen Farbvariationen, da sie eine klarere Grundlage für die Geltendmachung von Identität oder hoher Ähnlichkeit bietet. Umgekehrt kann das Vertrauen auf eine Schwarz-Weiß-Registrierung für ein Logo, das primär in Farbe verwendet wird, zu langwierigeren und unsichereren Rechtsstreitigkeiten führen, was die Bedeutung strategischer Registrierungsentscheidungen für eine effektive Durchsetzung unterstreicht.

 

B. Rechtsmittel bei Verletzungen

 

Bei einer Markenrechtsverletzung stehen dem Inhaber umfangreiche Rechtsmittel zur Verfügung. Dazu gehören die außergerichtliche Abmahnung, die gerichtliche Unterlassungsklage, Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche und die Gewinnabschöpfung des Verletzers.4 Das Markenrecht ermöglicht es, Dritten zu untersagen, ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.2

Angesichts der Komplexität des Markenrechts, der ständigen Weiterentwicklung der Rechtsprechung (insbesondere in Bezug auf Farbfragen und digitale Nutzung) und der hohen Anforderungen an die Beweisführung bei Verletzungen wird dringend empfohlen, bei der Anmeldung, Verwaltung und Durchsetzung von Markenrechten die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Patentanwalts in Anspruch zu nehmen.1

 

V. Fazit und Handlungsempfehlungen

 

Der Wunsch, ein Logodesign „in allen Farben“ zu schützen, stellt im aktuellen Rechtsrahmen eine komplexe Herausforderung dar und kann nicht mehr durch eine einfache Schwarz-Weiß-Anmeldung pauschal abgedeckt werden. Das Urheberrecht bietet nur bei Logos mit hoher Schöpfungshöhe Schutz, der für die meisten kommerziellen Logos nicht gegeben ist. Der markenrechtliche Schutz ist der primäre und robusteste Weg zur Absicherung eines Logos. Er erfordert jedoch eine strategische Entscheidung bezüglich der Farbwahl bei der Anmeldung. Die europäische Rechtsprechung und die Praxis der Markenämter haben die Schutzwirkung von Schwarz-Weiß-Marken erheblich eingeschränkt; sie gelten nicht mehr automatisch als identisch mit Farbvarianten, was die Durchsetzung von Rechten erschwert. Die „rechtserhaltende Benutzung“ ist entscheidend für den Fortbestand des Markenschutzes, wobei Abweichungen von der eingetragenen Form den Schutz gefährden können, wenn sie den kennzeichnenden Charakter der Marke verändern. Designschutz kann eine ergänzende Rolle spielen, schützt jedoch die ästhetische Form und nicht primär die Herkunftsfunktion über verschiedene Farbvarianten hinweg.

Basierend auf diesen Erkenntnissen ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen für den Anmelder:

  1. Priorisieren Sie die Hauptfarbversion: Melden Sie Ihr Logo in der Farbversion an, in der es am häufigsten und prägendsten verwendet wird. Diese Anmeldung bietet den stärksten Schutz für Ihre primäre Markenidentität. Achten Sie dabei auf die präzise Angabe der Farben (wörtlich beim DPMA, mit Farbcodes beim EUIPO).
  2. Erwägen Sie eine ergänzende Schwarz-Weiß-Anmeldung: Wenn Ihr Logo auch ohne Farbe (d.h. rein durch Form und/oder Typografie) stark unterscheidungskräftig ist und Sie es in vielen verschiedenen, nicht fest definierten Farbvarianten einsetzen möchten, kann eine zusätzliche Schwarz-Weiß-Anmeldung als Basisschutz sinnvoll sein. Beachten Sie jedoch die eingeschränkte „Identitätswirkung“ bei der Durchsetzung gegen farbige Nachahmungen.
  3. Prüfen Sie eine Farbmarke nur in Ausnahmefällen: Eine reine Farbmarke ist nur dann eine realistische Option, wenn die Farbe an sich (ohne Konturen) bereits eine hohe Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis erlangt hat. Dies ist selten der Fall und erfordert umfangreiche Nachweise.
  4. Führen Sie eine umfassende Markenrecherche durch: Vor jeder Anmeldung ist eine detaillierte Recherche nach identischen und ähnlichen Logos in allen relevanten Farben und Formen unerlässlich. Nutzen Sie die Datenbanken des DPMA, EUIPO und WIPO.
  5. Konsultieren Sie einen IP-Rechtsanwalt: Die Komplexität des Markenrechts, insbesondere im Hinblick auf Farbfragen, die sich ständig entwickelnde Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer präzisen Anmeldestrategie, erfordern professionelle Beratung. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die optimale Strategie für Ihre spezifische Situation entwickeln, Fehler vermeiden und Ihre Rechte effektiv durchsetzen.
Referenzen
  1. (§) Logo als Marke schützen | Rechtsanwalt | Marketingrecht.eu, Zugriff am Juli 1, 2025, https://harlander-partner.eu/logo-schutz/
  2. An information brochure on trade mark protection – DPMA, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/docs/english/broschueren_eng/bro_trademarks_en.pdf
  3. Markenrecht – Wie sichert man eine Marke? – IHK Fulda, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ihk.de/fulda/innovation/innovation-und-technologie/patent-und-schutzrechte/markenrecht-wie-sichert-man-eine-marke-2504052
  4. Schöpfungshöhe im Urheberrecht: Wann ist ein Werk wirklich geschützt?, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/schoepfungshoehe-im-urheberrecht/
  5. Agentur entwickelt Logo: Ist das Logo urheberrechtlich geschützt? – Kanzlei Plutte, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ra-plutte.de/agentur-entwickelt-logo-urheberrechtsschutz/
  6. OLG Frankfurt: Zum urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind – Beckmann und Norda – Rechtsanwälte, Zugriff am Juli 1, 2025, https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/4450-OLG-Frankfurt-Zum-urheberrechtlichen-Schutz-eines-von-einem-Graphikdesigner-entworfenen-Logos-wenn-Farb-und-Formgebung-vorgegeben-und-dem-Gebrauchszweck-geschuldet-sind.html
  7. Types of trade marks – EUIPO – European Union, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.euipo.europa.eu/en/trade-marks/before-applying/types-of-trade-marks
  8. Der Prozess der Markenanmeldung: eine Schritt-für-Schritt-Anleitung – SLD IP RA GmbH, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.sld-ip.com/blog/markenanmeldung-landshut/
  9. Markenrecht: Wichtiges zum Schutz von Namen und Logos – IHK München, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Markenrecht-Designrecht/Namen-und-Logos-sch%C3%BCtzen/
  10. deutsche Markenanmeldung ⇒ Professionelle Tipps – HEYMEL Anwaltskanzlei, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.rechtsanwalt-heymel.de/de/markenschutz-kennzeichenschutz-2/deutsche-markenanmeldung/
  11. Schutzvoraussetzungen – Designs – Deutsches Patent- und Markenamt, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/designs/schutz/schutzvoraussetzungen/index.html
  12. Merkblatt für Markenanmelder – DPMA, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7731.pdf
  13. Merkblatt – Wie melde ich eine Marke an? – DPMA, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/1/w7731.pdf
  14. Markenanmeldung in Schwarz-Weiß oder Farbe? – Frame for Business GmbH, Zugriff am Juli 1, 2025, https://frame-for-business.de/blog/markenanmeldung-in-schwarz-weiss-oder-farbe/
  15. 3.6 Farbmarken – EUIPO Guidelines, Zugriff am Juli 1, 2025, https://guidelines.euipo.europa.eu/2214309/2053552/richtlinien-zu-marken/9-3-6-farbmarken
  16. 3.6 Colour marks – EUIPO Guidelines – European Union, Zugriff am Juli 1, 2025, https://guidelines.euipo.europa.eu/1803468/1786113/trade-mark-guidelines/9-6-9-3-6-colour-marks
  17. Das Gelbe vom Ei-zum Schutz von Farbmarken – HÄRTING Rechtsanwälte, Zugriff am Juli 1, 2025, https://haerting.de/wissen/das-gelbe-vom-ei-zum-schutz-von-farbmarken/
  18. Wortmarke eintragen: Das Wichtigste auf einen Blick! – obladen-gaessler.de, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.obladen-gaessler.de/wortmarke-eintragen/
  19. Ist die Anmeldung von Marken in schwarz-weiß sinnvoll? – IT-Recht Kanzlei, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-schwarz-weiss-farbmarke.html
  20. Schwarz-Weiß-Logos decken nicht mehr alle Farben ab – V.O. Patents & Trademarks, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.vo.eu/de/nachricht/schwarz-wei-logos-decken-nicht-mehr-alle-farben-ab/
  21. Convergence Projects of the EU – DPMA, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/english/trade_marks/trade_mark_protection/convergence_projects_eu/index.html
  22. Common practice of the protection of black and white marks – GOV.UK, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.gov.uk/government/publications/common-practice-of-the-protection-of-black-and-white-marks
  23. Trademarks – Common practices of the EUIPO and the member states – PRH, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.prh.fi/en/trademarks/legislation/common_practices_of_the_euipo_and_the_member_states.html
  24. Filing a figurative trademark in colour version in the EU: “What you see, what you get” – Barzanò e Zanardo, Zugriff am Juli 1, 2025, https://barzano-zanardo.com/en/approfondimenti/filing-a-figurative-trademark-in-colour-version-in-the-eu-what-you-see-what-you-get/
  25. Wieso Sie schwarz-weiss Logos ausprobieren sollten – Tailor Brands, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.tailorbrands.com/de/blog/schwarz-weiss-logos
  26. Die von der Eintragung abweichende Markennutzung | Wirtschaft …, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.wirtschaft-recht-aktuell.de/die-von-der-eintragung-abweichende-markennutzung-861842/
  27. Häufig gestellte Fragen: Unionsmarken – Anmelde- und Eintragungsverfahren – EUIPO, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.euipo.europa.eu/de/help-centre/tm/faq-registration
  28. Verwechslungsgefahr im Markenrecht: Große Übersicht & Beispiele – Kanzlei Plutte, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ra-plutte.de/verwechslungsgefahr-markenrecht-uebersicht-beispiele/
  29. Herbeiführung von Verwechslungsgefahr verletzt Markenrechte …, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.markenrecht-ratgeber.de/markenrecht/verletzung-einer-marke/herbeifuehrung-von-verwechslungsgefahr-verletzt-markenrechte
  30. Common Communication Use of a Trade Mark in a Form Differing from the One Registered – IPOI, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.ipoi.gov.ie/en/law-practice/practice-guidelines-and-procedures/trade-mark-guidelines-and-procedures/cp8-common-communication-and-common-practice-use-of-a-trade-mark-in-a-form-differing-from-the-one-registered.pdf
  31. FAQ: Attachments – EUIPO – European Union, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.euipo.europa.eu/en/help-centre/technical-information/faq-attachments
  32. Anmeldung – DPMA, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.dpma.de/marken/anmeldung/index.html
  33. BGH: Unerlaubte Nutzung eines Logos verletzt Markenrecht – anwalt24.de, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.anwalt24.de/fachartikel/wettbewerbs-und-markenrecht/43652
  34. BGH: Markenrechtsverletzung nur in der Werbung kann lizenzmindernd zu berücksichtigen sein – Markenrecht, Zugriff am Juli 1, 2025, https://www.damm-markenrecht.de/bgh-markenrechtsverletzung-nur-in-der-werbung-kann-lizenzmindernd-zu-beruecksichtigen-sein/

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